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    Satzung

     

    § 1 Name und Sitz des Vereins 
    1. Der Name des Vereins ist „Freunde und Förderer der Grundschule Domersleben e.V.“. 
    2. Sitz des Vereins ist Wanzleben – Börde, Ortsteil Domersleben. 
    3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. 
    4. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember. 
     
    § 2 Zweck und Ziel des Vereins 
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
    2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Grundschule Domersleben unter Einbeziehung der folgenden Ziele: 
      • Förderung der schulischen und außerschulischen Aktivitäten der Grundschule Domersleben 
      • Unterstützung und/oder Durchführung/Mitgestaltung schulischer Veranstaltungen 
      • Unterstützung und/oder Durchführung/Mitgestaltung außerschulischer Aktivitäten 
      • Unterstützung des pädagogischen Personals der Grundschule Domersleben 
      • Unterstützung des Elternbeirates der Grundschule Domersleben 
      • Unterstützung von Elterninitiativen/Bürgerinitiativen deren Ziele den satzungsgemäßen Zwecken des Fördervereins entsprechen 
      • Unterstützung bei der Beschaffung von Materialien und Ausrüstungen für den Schulbetrieb und den außerschulischen Bereich 
      • Erhaltung des Schulstandortes Domersleben 
    1. Seinen Zweck und die damit verbundenen Ziele verfolgt der Verein insbesondere durch: 
      • finanzielle Zuwendungen 
      • Sachzuwendungen 
      • Nichtfinanzielle Beteiligungen und Eigenleistungen 
      • Informationsveranstaltungen 
      • Andere Aktivitäten des Vereins zur Erreichung der o.g. Zwecke und Ziele 
    1. Dazu pflegt er die Zusammenarbeit mit der Lehrerschaft, den Eltern und der Elternvertretung, den zuständigen Behörden, den Parteien, Kirchen, Verbänden und Vereinen, den Bewohnern von Domersleben, Klein Rodensleben und Groß Rodensleben sowie allen weiteren interessierten Bürgern. 
     
    § 3 Mittel 
    1. Die zur Erreichung seine Zwecke erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel erwirbt der Verein durch die Beiträge seiner Mitglieder, Spenden und andere Zuwendungen. 
     
    § 4 Selbstlosigkeit 
    1. Der Förderverein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
    2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. 
    3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
    5. Dem Vorstand und seinen Mitgliedern werden nur nachgewiesene und notwendige Aufwendungen erstattet. 
     
    § 5 Mitglieder 
    1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Zwecke des Vereins unterstützen. 
    2. Jedes Mitglied des Vereins hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, welcher durch die Beitragsordnung bestimmt ist. Diese Beitragsordnung ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. 
    3. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist auf Antrag des Vorstandes mit einer ¾ - Mehrheit durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Der Antrag muss die Notwendigkeit der Umlage erläutern. Die Umlage darf den 1 ½ - fachen Jahresbeitrag nicht übersteigen. 
    4. Der Verein hat ordentliche und jugendliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Über die Aufnahme von ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach Antragstellung. Bei jugendlichen Mitgliedern ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten Voraussetzung der Aufnahme. Ehrenmitgliedschaften werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verliehen. 
    5. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt des Mitgliedes, Ausschluss des Mitgliedes oder durch den Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit. Ehrenmitgliedschaften enden nur durch den Tod oder die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. 
    6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied grob gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder mit mehr als 5 Mitgliedsbeiträgen im Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit. 
     
    § 6 Organe des Vereins 
    1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 
     
    § 7 Vorstand 
    1. Der Vorstand i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu 4 Stellvertretern des Vorsitzenden. Durch den Vorstand werden die Funktionen des Schriftführers und des Kassenwartes durch Vorstandsmitglieder besetzt. Alle Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt im Namen des Vereins zu sprechen. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder in allen sonstigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Angelegenheiten vertreten. 
    2. Entscheidungen des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit getroffen. 
    3. Mit der Führung des Vereinskontos wird der Kassenwart und der Vorsitzende betraut. Alle Vorstandsmitglieder sind auch einzeln für das Vereinskonto zeichnungsberechtigt. 
    4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann durch die Mitgliederversammlung eine Nachwahl auf Antrag des Vorstandes erfolgen. Bis zur Nachwahl kann durch den Vorstand ein Ersatzmitglied bestimmt werden. 
    5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 
    6. Die Sitzungen des Vorstandes sind öffentlich. Zu den Vorstandssitzungen ist jedes Mitglied redeberechtigt. Ein Stimmrecht besteht nicht. Gäste sind grundsätzlich redeberechtigt. 
    7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. 
    8. Aufgaben des Vorstandes sind: 
      • Geschäftsführung und Vereinsverwaltung 
      • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins 
      • Kassenführung und Erstellung des jährlichen Kassenberichtes 
      • Aufnahme von Mitgliedern 
      • Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen 
      • Abschluss von Rechtsgeschäften 
    1. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend. 
     
    § 8 Mitgliederversammlung 
    1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist mit einer Frist von 2 Wochen zu laden. 
    2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Wahrung einer angemessenen Frist zu laden. 
    3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Weiterhin ist sie einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies verlangen. 
    4. Die Ladung zu den Mitgliederversammlungen hat schriftlich, per E-Mail, Messenger Dienst oder auf andere geeignete Weise unter Angabe von Ort und Zeit sowie der zum Zeitpunkt der Ladung gültigen Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. 
    5. Jedes Mitglied ist berechtigt Anträge zur Mitgliederversammlung bzw. Tagesordnung zu stellen und beim Vorstand einzubringen. Weiterhin können Anträge während der Versammlung gestellt werden. Über die Zulässigkeit dieser Anträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 
    6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Bei Abwesenheit oder auf Antrag kann die Leitung durch einen Versammlungsleiter wahrgenommen werden. Die Zulassung des Versammlungsleiters bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 
    7. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat seine Stimme grundsätzlich persönlich abzugeben. In Ausnahmefällen ist die Übertragung von bis zu 3 Stimmen auf ein anderes Mitglied möglich. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen. 
    8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
    9. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: 
      • die Wahl des Vorstandes 
      • die Direktwahl des Vorstandvorsitzenden aus den Reihen des Vorstandes 
      • die Entgegennahme der Vorstandsberichte 
      • die Entlastung des Vorstandes 
      • die Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung 
      • Satzungsänderungen 
      • die Auflösung des Vereins 
      • den Beschluss über die Erhebung einer Umlage 
      • die Abstimmung von Anträgen der Mitglieder und des Vorstandes 
    1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. 
     
    § 9 Datenschutz 
    1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: 
      • Name, Vorname 
      • Anschrift 
      • E-Mail 
      • Mobiltelefonnummer (Messengerdienste) 
      • Geburtsdatum 
      • Kontodaten für die Einziehung des Mitgliedsbeitrages 
    1. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit Einverständnis des betroffenen Mitglieds. 
    2. Daten der Mitglieder werden nur veröffentlicht, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied der Veröffentlichung nicht widersprochen hat. 
    3. Durch den Verein und seine Mitglieder im Auftrag des Vereins gefertigte Aufnahmen (Bild, Ton, Video u.ä.) können durch den Verein uneingeschränkt verwendet werden, es sei denn es liegt ein ausdrücklicher Widerspruch einer betroffenen Person vor. 
    4. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben durch das vorgenannte unberührt. 
     
     
    § 10 Auflösung des Vereins 
    1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung. 
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den: 
      Förderverein Domersleben e.V. 
      der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der vorstehenden Satzung zu verwenden hat. 

     

     

    Beschlossen am 12.Dezember 2023, 
    Stadt Wanzleben-Börde, OT Domersleben 

     

    Kontakt Förderverein

    Freunde und Förderer der Grundschule Domersleben e.V. 
    Martin-Selber-Str. 1
    39164 Wanzleben-Börde OT Domersleben

    E-Mail: foerderverein [at] grundschule-domersleben.de

    Bank: Kreissparkasse Börde
    Konto: 501009353
    BLZ: 81055000
    IBAN: DE19 8105 5000 0501 0093 53
    SWIFT-BIC: NOLADE21HDL